Unsere Kanzlei wird alles tun, um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten. Dennoch kann es vorkommen, dass Sie mit einem Aspekt unserer Dienstleistung unzufrieden sind.
Hier erklären wir, was Sie dann tun können.
Wenn Sie mit der Qualität unserer Dienstleistungen oder mit der Rechnung unzufrieden sind, bitten wir Sie, Ihre Einwände zunächst bei Ihrem eigenen Anwalt vorzubringen. Sie können sich aber auch an Frau V.C.C. Luijten wenden, die als Beschwerdebeauftragte der Kanzlei fungiert. Wenn Ihre Beschwerde Frau V.C.C. Luijten selbst betrifft, wird Herr N. Soro als Beschwerdebeauftragter der Kanzlei fungieren. In Absprache mit Ihnen werden wir versuchen, so schnell wie möglich eine Lösung für das Problem zu finden. Wir werden Ihnen diese Lösung immer schriftlich bestätigen. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass unsere Beratung nicht zu einem für Sie zufriedenstellenden Ergebnis führt, können Sie eine Beschwerde bei der Schlichtungskommission für den Rechtsanwaltsberuf einreichen. Dies ist nur möglich, wenn Sie zuvor Ihre Einwände bei unserer Kanzlei eingereicht haben. Dieser Weg steht Ihnen auch offen, wenn unsere Kanzlei nicht innerhalb von vier Wochen nach Einreichung Ihrer Einwände schriftlich auf Ihre Beschwerde geantwortet hat.
Unsere Kanzlei ist Mitglied des Streitschlichtungsausschusses für die Rechtsberufe. Dieser Streitbeilegungsausschuss besteht seit dem 1. Juni 1999 und untersteht der Stiftung für Streitbeilegungsausschüsse für Verbrauchersachen (SGC) und für Berufe und Unternehmen (SGB) in Den Haag.
Sie können die Beschwerde bis zu 12 Monate nach dem Datum der schriftlichen Antwort unserer Kanzlei beim Schlichtungsausschuss für Rechtsberufe einreichen.
Der Streitschlichtungsausschuss für die Anwaltschaft entscheidet in Form eines Schiedsspruchs für Geschäftskunden oder in Form eines verbindlichen Gutachtens, wenn der Streitfall von einem Privatkunden vorgebracht wird.
Der Ausschuss für Streitigkeiten in Rechtsangelegenheiten ist zuständig für Beschwerden über die Qualität der Leistungen des Anwalts und die Höhe der Rechnung. Möglicherweise haben Sie auch Anspruch auf eine Entschädigung.
Der Schlichtungsausschuss für Rechtsangelegenheiten ist auch befugt, über Schadensersatzansprüche bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro zu entscheiden. Höhere Schadensersatzansprüche können Sie beim Schlichtungsausschuss für Rechtsangelegenheiten nur geltend machen, wenn Sie die Höhe des Anspruchs ausdrücklich auf maximal 10.000 Euro begrenzen und schriftlich auf den Selbstbehalt verzichten.
Unsere Kanzlei selbst kann unbezahlte Forderungen zur Eintreibung an den Streitschlichtungsausschuss für die Rechtsberufe übermitteln.
Der Streitschlichtungsausschuss behandelt den Fall
nach der zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bei der Kommission für Rechtsstreitigkeiten geltenden Geschäftsordnung des Ausschusses für Rechtsstreitigkeiten
Streitschlichtungsausschuss. Gegen die Entscheidung des Schlichtungsausschusses für Rechtsberufe ist kein Rechtsmittel möglich.
Im Rahmen dieser Regelung für Dienstaufsichtsbeschwerden gelten die folgenden Definitionen:
- Beschwerde: jede schriftliche Äußerung der Unzufriedenheit durch den Mandanten oder im Namen des Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt oder den unter seiner Verantwortung tätigen Personen in Bezug auf den Abschluss und die Ausführung eines Dienstleistungsvertrags, die Qualität der Dienstleistungen oder den Betrag, wobei es sich nicht um eine Beschwerde im Sinne von § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes handelt;
- Beschwerdeführer: der Kunde oder der Vertreter des Kunden, der eine Beschwerde einreicht;
- Beschwerdebeauftragter: der mit der Bearbeitung der Beschwerde beauftragte Rechtsanwalt;
1. Dieses Beschwerdeverfahren der Kanzlei gilt für jeden Dienstleistungsvertrag zwischen Luijten Advocaten und dem Mandanten.
2. Jeder Rechtsanwalt von Luijten Advocaten hat dafür zu sorgen, daß Beschwerden in Übereinstimmung mit
dem Beschwerdeverfahren der Kanzlei
Der Zweck dieses Beschwerdemanagements ist es,:
a. Einrichtung eines Verfahrens zur Bearbeitung von Kundenbeschwerden innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens in einer
konstruktiven Weise zu behandeln;
b. Einrichtung eines Verfahrens zur Ermittlung der Ursachen von Kundenbeschwerden;
c. Aufrechterhaltung und Verbesserung bestehender Beziehungen durch angemessene Bearbeitung von Beschwerden;
d. das Personal in der kundenorientierten Bearbeitung von Beschwerden zu schulen;
e. Verbesserung der Dienstleistungsqualität durch Bearbeitung und Analyse von Beschwerden.
1. Dieses Beschwerdeverfahren der Kanzlei wurde veröffentlicht. Vor Abschluss des Dienstleistungsvertrags informiert der Rechtsanwalt den Mandanten darüber, dass die Kanzlei über ein Beschwerdeverfahren verfügt und dass dieses für die erbrachten Dienstleistungen gilt.
2. Luijten Advocaten verweist im Mandatsschreiben auf dieses Beschwerdeverfahren, in dem auch angegeben ist, bei welcher unabhängigen Partei oder Stelle eine Beschwerde, die nach der Bearbeitung nicht gelöst ist, eingereicht werden kann, um eine verbindliche Entscheidung zu erwirken.
3. Beschwerden im Sinne von Artikel 1 dieser Beschwerdeordnung, die nach der Behandlung nicht beigelegt sind, werden dem Schlichtungsausschuss für Rechtsberufe vorgelegt.
1. Wenn sich ein Mandant mit einer Beschwerde an die Kanzlei wendet, wird die Beschwerde an
Frau V.C.C. Luijten, die damit als Beschwerdebeauftragte fungiert. Betrifft eine Beschwerde den Beschwerdebeauftragten selbst, so fungiert Herr E.R.Th.A. Luijten als benannter Beschwerdebeauftragter.
2. Der Beschwerdebeauftragte benachrichtigt die beschwerte Person von der Einreichung der Beschwerde und gibt dem Beschwerdeführer und der beschwerten Person Gelegenheit, die Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erläutern.
3. Die Person, über die eine Beschwerde eingereicht wurde, versucht, gemeinsam mit dem Kunden eine Lösung zu finden, unabhängig davon, ob der Beschwerdebeauftragte eingeschaltet wurde oder nicht.
4. Der Beschwerdebeauftragte regelt die Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Beschwerde oder zumindest nach deren Erläuterung durch den Beschwerdeführer oder teilt dem Beschwerdeführer eine Abweichung von dieser Frist mit und gibt die Frist an, innerhalb derer eine Stellungnahme zu der Beschwerde abgegeben wird.
5. Der Beschwerdebeauftragte unterrichtet den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner schriftlich über die Stellungnahme zur Begründetheit der Beschwerde, unabhängig davon, ob sie mit Empfehlungen verbunden ist oder nicht.
6. Wird die Beschwerde zufriedenstellend behandelt, so unterzeichnen der Beschwerdeführer, der Beschwerdebeauftragte und die beschwerte Person das Urteil über die Begründetheit der Beschwerde.
1. Der Beschwerdebeauftragte und die Person, über die eine Beschwerde eingereicht wurde, sind bei der Bearbeitung der Beschwerde verpflichtet
Vertraulichkeit.
2. Dem Beschwerdeführer werden die Kosten für die Bearbeitung der Beschwerde nicht in Rechnung gestellt.
1. Der Beschwerdebeauftragte ist für die rechtzeitige Bearbeitung der Beschwerde verantwortlich.
2. Die beschwerte Person hält den Beschwerdebeauftragten über alle Kontakte und mögliche Lösungen auf dem Laufenden.
3. Der Beschwerdebeauftragte hält den Beschwerdeführer über die Bearbeitung der Beschwerde auf dem Laufenden.
4. Der Beschwerdebeauftragte führt die Beschwerdeakte.
1. Der Beschwerdebeauftragte registriert die Beschwerde zusammen mit dem Beschwerdegegenstand.
2. Eine Beschwerde kann in mehrere Themen unterteilt werden.
3. Der Beschwerdebeauftragte erstattet regelmäßig Bericht über die Bearbeitung von Beschwerden und gibt Empfehlungen zur Vermeidung neuer Beschwerden sowie zur Verbesserung der Verfahren.
4. Mindestens einmal im Jahr werden die Berichte und Empfehlungen im Büro erörtert und zur Entscheidung vorgelegt.